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Der Beruf Fußpfleger/in
 

Die Füße gehören zu unserem Körper und tragen uns durchs Leben.
Durch das Tragen zu enger Schuhe kann es z.B. zu krankhaften Verformungen der Zehen und Füße kommen. Durch diese Verformungen entstehen häufig Druckstellen an der Haut, die zu starker Hornhaut und Hühneraugen führen.

Mit diesen Fußproblemen suchen Kunden Rat und Hilfe bei dem/r Fußpfleger/in​.
 

Als Fußpfleger/in können Sie mit verschiedensten vormedizinischen Behandlungsverfahren dazu beitragen die Füße Ihrer Kunden gesund zu erhalten und zu pflegen. Sie müssen entscheiden, ob der Fuß Ihres Kunden behandelt werden darf oder ob Sie den Kunden an einen Arzt oder Podologen verweisen müssen.

Die Tätigkeit des Fußpflegers, der Fußpflegerin umfasst prophylaktische und entlastende Fußbehandlungen, wohltuende Fuß- und Beinmassagen und Dekoration der gesunden Füße.

Der Beruf bietet Ihnen breitgefächerte Möglichkeiten als Angestellte/r oder selbständig  im eigenen Fußpflegestudio, in der mobilen Fußpflege. Kooperationen mit z.B. Podologen, Ärzten, Orthopäden und Dermatologen sind nicht ausgeschlossen und können Ihnen eine zukunftssichere berufliche Laufbahn mit sicheren Einkünften bieten.

Die Fußbehandlung erfolgt z.B. durch:

  • Nagelpflege, um ein schönes Aussehen der Nägel zu erreichen

  • Hautpflege, um ein gutes Hautbild zu erzielen

  • Fußmassagen für das Wohlbefinden

  • Beinenthaarungen für ein gepflegtes Aussehen

  • Prophylaxe vor eingewachsenen Nägeln, Fußpilz, Schweißfuß

  • Ergänzende Behandlung von Beschwerden, schmerzhaften Fußveränderungen und Krankheitsbildern

Der Beruf Fußpfleger/in zählt zum Berufsstand der Gesundheitsdienst-Berufe/Allgemeine Dienstleistung-Körperpflege-Berufe. Kosmetische Fußpflege ist eine gewerbliche Tätigkeit, die im Regelfall zum Handwerk gehört.

Seid dem 01.Januar 2002 darf der Titel med. Fußpfleger, med. Fußpflegerin, laut Podologengesetz, nicht mehr verwendet werden.

 

Das Podologengesetz besagt: 
 

Als Podologen und/ oder med. Fußpfleger/in dürfen sich nur Personen bezeichnen, die eine 2-jährige Ausbildung mit Staatsexamen absolviert haben. (Titelschutz)

Fußpfleger/innen die anders ausgebildet sind dürfen sich nicht med. Fußpfleger nennen, jedoch bei der Bezeichnungen wie z.B. "Institut oder Praxis für med. Fußpflege..." wird die Tätigkeit und nicht die Berufsbezeichnung/ der Beruf zu Ausdruck gebracht.

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